Die nächsten Termine:
25. August 2012
Delegiertenversammlung der CVP Schweiz in Basel
20. Oktober 2012
Delegiertenversammlung der CVP Schweiz (Ort noch offen)
19. November 2012
Wintersessionshöck 2012, Regino Toggenburg
mit Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz und Nationalrat Jakob Büchler
Raumplanung: Vielfalt der Gemeinden und Regionen berücksichtigen
Im Jahr 2012 wird das Raumkonzept Schweiz verabschiedet. Die Region Toggenburg hat sich ebenfalls an der Vernehmlassung beteiligt. Gerade der ländliche Raum und insbesondere das Toggenburg mit der typischen Streusiedlungsbauweise hat ein grosses Interesse für eine verbesserte und gerechtere Betrachtungsweise der Situation. Die künftige Raum- und Siedlungsentwicklung soll sich dabei prioritär nach den Bedürfnissen der Bevölkerung richten und nicht umgekehrt.
Ziele
- Den ländlichen Räumen müssen eigene Wachtsumsperspektiven und Entscheidungsautonomie zugestanden werden, damit sie eine nachhaltige Raumentwicklung selbständig gestalten können.
- BaB, Inhalt der Standesinitiative St. Gallen: einmal wohnen — immer wohnen, d.h. Wohnbauten, die am 1. Juli 1972 landwirtschaftlich bewohnt waren, werden mit nichtlandwirtschaftlichen Objekten gleich gestellt und können damit ebenfalls abgebrochen, massgeblich umgebaut und wieder aufgebaut werden.
- Der regionale Charakter des Streusiedlungsgebiets soll kombiniert werden mit der Zulassung zeitgemässer, baulicher Massnahmen.
- Funktionale Räume müssen sich ohne Verordnung von oben selber entwickeln können.
- Die Auszonungsmöglichkeit in Reservezone ohne Entschädigung ist zu begrüssen.
- Die Hortung von Bauland gilt es zu bekämpfen.
Massnahmen
- Im Rahmen der Totalrevison des Baugesetzes sind diese Aspekte zu berücksichtigen.
- Der Spielraum des Bundesrechts ist dabei voll auszuschöpfen.
- Die Revision des RPG ist voranzutreiben.
- Dem Kulturlandschutz ist hohe Priorität einzuräumen.
- Mit der Gesetzesanpassung zum Bauen ausserhalb der Bauzone sind die Verordnungen so auszuarbeiten, dass die ländlichen Räume gestärkt werden.
- Die Ausscheidung von zusätzlichen Räumen entlang der Gewässern ist bedarfsgerecht umzusetzen und darf den Planungs- und Nutzungszielen der Gemeinden und Eigentümern nicht widersprechen.